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Zivilrecht >> Reiserecht
Reisemängel
Wenn die im Katalog
oder im Netz angebotene Reiseleistung tatsächlich nicht
erbracht wird stellt sich dem Reisenden schnell die Frage nach der
Geltendmachung von Reisemängeln.
Während der Reise kann der Urlauber bei seinem Reiseveranstalter
die Beschaffung von vergleichbarer Unterkunft verlangen. Hierzu kann er
im Reiserecht, wie im Kaufrecht dem Veranstalter eine angemessene Frist
zur Beseitigung der Reisemängel setzen. Kommt der
Reiseveranstalter der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist
nach, so kann der Reisende selbst ein anderweitiges Hotel suchen und
die ggf. höheren Übernachtungskosten
von dem Reiseveranstalter ersetzt verlangen.
Alternativ kann der Reisende aber auch eine Minderung des Reisepreises
in Betracht ziehen. Dabei ist der Betrag in Abzug zu bringen den die
Reise aufgrund der Mängel weniger Wert ist.
Nur in gravierenden Fällen von Reisemängeln kann der
Reisende auch die Kündigung
des Reisevertrages aussprechen, den Reiseaufenthalt
vorzeitig abbrechen und Erstattung der Kosten verlangen.
Nach Reiseende kann der Reisende ebenfalls Rechte gegenüber
dem Reiseveranstalter geltend machen. Wichtig ist hierbei jedoch
folgendes:
Sämtliche Ansprüche
hat der Reisende innerhalb eines
Monats ab dem vertraglich vereinbarten Reiseende
gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
In streitigen Fällen wird der Reisende häufig nicht
um ein gerichtliches Verfahren herum kommen. Hierbei hat er zu
beachten, dass alle Gewährleistungsansprüche
grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren
nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende verjähren.
Innerhalb dieser Frist sind daher die beanspruchten Beträge im
Wege einer Klage geltend zu machen.
Hierzu und in weiteren Fragen des Reiserechts steht Ihnen Rechtsanwalt
Foderà-Pierangeli gerne zur Seite.
Kontaktieren Sie uns unter info@zivilrecht-mainz.de
oder nehmen Sie Verbindung zum Büro auf unter 06131 - 480 35
56.
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