Zivilrecht Mainz - Rechtsanwalt Foderà-Pierangeli
 
      Rechtsanwalt Zivilrecht Mainz Rechtsanwalt Foderà-Pierangeli Reiserecht Tourismusrecht
Unsere Leistungen:

Kaufrecht
Schuldrecht
Mietrecht
Pachtrecht
Internetrecht
Schadensersatzrecht
Arbeitsrecht
Verkehrsrecht
Räumungsklagen
Gewährleistungsrecht
Mietminderung
Reiserecht
Handelsrecht
Abmahnung
AGB-Recht
Familienrecht
Erbrecht
Scheidungsverfahren
Immobilienrecht
Leasingrecht
Rücktrittsrecht
Abfindung
Verbraucherrecht
Zwangsvollstreckung
Bankrecht
Forderungsinkasso






       
Zivilrecht >> Reiserecht

Reisemängel


Wenn die im Katalog oder im Netz angebotene Reiseleistung tatsächlich nicht erbracht wird stellt sich dem Reisenden schnell die Frage nach der Geltendmachung von Reisemängeln.

Während der Reise kann der Urlauber bei seinem Reiseveranstalter die Beschaffung von vergleichbarer Unterkunft verlangen. Hierzu kann er im Reiserecht, wie im Kaufrecht dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Reisemängel setzen. Kommt der Reiseveranstalter der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so kann der Reisende selbst ein anderweitiges Hotel suchen und die ggf. höheren Übernachtungskosten von dem Reiseveranstalter ersetzt verlangen.

Alternativ kann der Reisende aber auch eine Minderung des Reisepreises in Betracht ziehen. Dabei ist der Betrag in Abzug zu bringen den die Reise aufgrund der Mängel weniger Wert ist.

Nur in gravierenden Fällen von Reisemängeln kann der Reisende auch die Kündigung des Reisevertrages aussprechen, den Reiseaufenthalt vorzeitig abbrechen und Erstattung der Kosten verlangen.

Nach Reiseende kann der Reisende ebenfalls Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Wichtig ist hierbei jedoch folgendes:

Sämtliche Ansprüche hat der Reisende innerhalb eines Monats ab dem vertraglich vereinbarten Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

In streitigen Fällen wird der Reisende häufig nicht um ein gerichtliches Verfahren herum kommen. Hierbei hat er zu beachten, dass alle Gewährleistungsansprüche grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende verjähren. Innerhalb dieser Frist sind daher die beanspruchten Beträge im Wege einer Klage geltend zu machen.

Hierzu und in weiteren Fragen des Reiserechts steht Ihnen Rechtsanwalt Foderà-Pierangeli gerne zur Seite.

Kontaktieren Sie uns unter info@zivilrecht-mainz.de oder nehmen Sie Verbindung zum Büro auf unter 06131 - 480 35 56.


zurück


verlagsrecht24  |  fodera-legal  
|  anwalt für medienrecht